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BAföG

Die Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung stehen ab sofort wieder für eine persönliche Beratung zur Verfügung
- bitte vorher Termin vereinbaren: tel. 0202 - 439 3861 oder per E-mail bafoeg(at)hsw.uni-wuppertal.de

 

 

 

BAföG in Zahlen

 

Ab 10/2022

 

 

 

Bei den Eltern wohnend

 

 

Nicht bei den Eltern wohnend

 

Grundbedarf

         511 €

         812

Zuschuss Krankenversicherung,
wenn nicht familienversichert

           94 €

           94

Zuschuss Pflegeversicherung,
wenn nicht familienversichert

           28 €             

           28 €

Gesamtbedarf

        633

        934

 

Ein Zuverdienst bis 520 EUR pro Monat bleibt anrechnungsfrei.

Für über 30 jährige kann ein Zuschuss für die KV bis zu max. 168 EUR und für die PV bis max. 38 EUR gewährt werden. 

Wird ein eigenes Kind unter 14 Jahren im Haushalt versorgt, erhöht sich der Bedarf um 160 EUR.

 

 Vermögensfreibeträge

 

Ausbildungsförderungsleistungen können nur bewilligt werden, wenn der Auszubildende sich nicht z.B. durch eigenes Vermögen selbst finanzieren kann. Vermögen über den gesetzlichen Freibeträgen wird angerechnet.

 

Vermögensfreibeträge § 29 BAföG     

 EUR

 

Auszubildende selbst bis Vollendung des 30. Lj.

15.000

Auszubildende selbst nach Vollendung des 30. Lj.

 

45.000

 Ehegatten/Lebenspartner 

2.300

 

je Kind

2.300


 

 Elternfreibeträge

Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern bewilligt.

Für miteinander verheiratete Eltern wird ab Wintersemester 2022/2023 ein Freibeitrag von 2.415 EUR berücksichtig.

Für deutsche Studierende besteht dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem BAföG, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch für ausländische Studierende, z. B. Staatsangehörigkeit anderer EU-Staaten, Studierende mit Niederlassungserlaubnis oder bei langjähriger eigener Erwerbstätigkeit oder der eines Elternteils in Deutschland vor Aufnahme des Studiums.

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich, wer bei Beginn des Bachelorstudiums das 30. Lebensjahr bzw. das 35. Lebensjahr bei Aufnahme eines Masterstudiums noch nicht vollendet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein später aufgenommenes Studium noch gefördert werden.

Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung, höchstens bis  zum Ende der Regelstudienzeit geleistet.
Ein Anspruch besteht erst ab dem Monat der Antragstellung. Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 2 Semestern entschieden. Soll über diesen Zeitraum hinaus weiter Ausbildungsförderung geleistet werden, ist ein Wiederholungsantrag erforderlich.

Eine lückenlose Weiterleistung der Ausbildungsförderung ist nur dann möglich, wenn der vollständige Folgeantrag mindestens zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vorliegt. Später gestellte oder unvollständige Anträge können meist nicht ohne Zahlungsunterbrechung bearbeitet werden.

Bei Studienverzögerungen z.B. wegen Auslandsaufenthalt, Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium oder Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes kann Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Ab dem fünften Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur noch nach Vorlage eines Leistungsnachweises geleistet.  


Fachrichtungswechsel

Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund hat in der Regel keine Auswirkungen auf die weitere Förderung. Weitere Fachrichtungswechsel sowie Wechsel in höheren Fachsemestern haben Auswirkung auf die Förderungsart. Lassen Sie sich von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in beraten!


Studienabschlussfinanzierung im BAföG

Konnte das Studium nicht bis zum Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen werden, kann innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer eine vollverzinsliche Studienabschlussförderung nach dem BAföG für längsten zwei Semester bewilligt werden. Zur Antragstellung wird zusätzlich zu  den BAföG-Antragsunterlagen eine durch das Prüfungsamt auszufüllende Bescheinigung benötigt. Das entsprechende Formular ist bei Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in erhältlich.

BAföG erhalten Sie nur auf  Antrag. Das Hochschul-Sozialwerk Wuppertal empfiehlt, in jedem Fall einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen. Die erforderlichen Formblätter erhalten Sie bei jedem BAföG-Amt. Im Hochschul-Sozialwerk Wuppertal liegen die benötigten Formulare in Gebäude ME, Ebene 03, aus.

Sie können die amtlichen Antragsformulare auch unter der Adresse

http://www.bafög.de/de/antragstellung-302.php

ausdrucken.

Der Eingang der Unterlagen durch Fax, E-Mail mit eingescannten Dokumenten oder als Kopie ist ausreichend.

Unter www.bafoeg-digital.de kann der Antrag auch online gestellt werden.

Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag. Das Datum des Antragseingangs ist wichtig, weil nur ab dem Antragsmonat, nicht aber rückwirkend gezahlt werden kann. Die weiteren  Angaben werden dann auf den amtlichen Formblättern nachgereicht.

Um die Antragstellung zu erleichtern haben wir eine Checkliste zusammengestellt.

Mietbescheinigung (79 KB)

BAföG wird zu 50 % als Zuschuss und zu 50% als Darlehen gezahlt.
Die Abwicklung der BAföG-Rückzahlung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.

Von dort erhalten Sie ca.4-5 Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer einen Darlehensfestsetzungs- und rückforderungsbescheid.
Mehr als 10.000 € des gewährten Darlehens müssen nie zurückgezahlt werden.

Die Info-Broschüre „Darlehensverwaltung und -einzug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Informationen zur Darlehensrückzahlung“ erhalten Sie beim BAföG-Amt.

Das Hochschul-Sozialwerk Wuppertal, Amt für Ausbildungsförderung, ist zuständig für die Beratung und Bearbeitung sämtlicher BAföG- und Studienfinanzierungsfragen der Studierenden an

der Bergischen Universität Wuppertal
der Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Wuppertal, sowie
der Kirchlichen Hochschule Wuppertal / Bethel.

 

Informationen zu den aktuellen BAföG-Änderungen finden Sie hier