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Nachrichten


Lebst Du nur oder wohnst Du schon?
Zum Umgang mit dem "einfachen" Rundfunkbeitrag der GEZ….

Im Ranking der unbeliebtesten Berufe lag der des „GEZ-Gebühren-Agenten“ zuletzt gleichauf mit dem des Gerichtsvollziehers. Unter den beliebtesten Hobbys der Deutschen konkurrierte das Vermeiden von GEZ-Gebühren mit dem Versicherungsbetrug – beides gilt als Kavaliersdelikt. Um Zweifeln an meiner Integrität sogleich die Spitze zu nehmen: ich bin ein Anhänger des öffentlichen Rundfunks. Private Sender wie RTL beweisen täglich, dass ohne Rundfunkgebühren in der Regel kein gutes Programm zu haben ist.

Vor diesem Hintergrund war ich erfreut zu hören, dass nun ein „einfaches und gerechtes“ Beitragssystem gilt. Die dabei entscheidende Frage „Wohnst Du schon?“ wird nicht von einem schwedischen Möbelhaus beantwortet, sondern von der GEZ, die der Einfachheit halber nun „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ heißt. Eine weitere Vereinfachung: die Frage, ob man die „Gebühren-Agenten“ in die Wohnung lassen muss, stellt sich gar nicht mehr. Die GEZ, pardon der ARD ZDF…..-Service hat Ihre Daten schon längst – und zwar von den Meldeämtern der Stadt.

Möglicherweise stehen wir – dank der GEZ, pardon… Sie wissen schon - in unserem gesellschaftlichen Miteinander vor historischen Umwälzungen. Menschen werden sich künftig gründlich überlegen, ob sie mit anderen wohnen oder lieber alleine.

Warum? Beitragsschuldner ist der/die Wohnungsinhaber/in, also jede volljährige Person, die dort tatsächlich wohnt. Da Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert“ sind, gelten grundsätzlich jede/r Miete/in und alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaber/in der Wohnung. Gibt es – wie bei einer WG – mehrere Inhaber/innen, so haften sie als Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Rundfunkbeitrag kann zwar nur einmalig, aber – wahllos und vollständig – von jedem Bewohner bzw. jeder Bewohnerin verlangt werden. Diese(r) hat dann den Anspruch darauf, von den anderen Mitbewohner/innen ihren Anteil zu erhalten. Viel Spaß dabei! Komplizierter wird es, wenn einzelne Mitbewohner/innen – wie Empfänger von BAföG-Leistungen – von der Beitragspflicht befreit sind; die können nicht herangezogen werden. Der „Trick“, dass eine Wohngemeinschaft einfach einen „BAföG-Empfänger“ benennt und dieser dann nicht zahlen braucht, weil der beitragsbefreit ist, funktioniert allerdings nicht. Alles klar?

Bis bald

Fritz Berger, Geschäftsführer, Hochschul-Sozialwerk Wuppertal, berger(at)hsw.uni-wuppertal.de